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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.10   

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https://dejure.org/2010,3671
BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.10 (https://dejure.org/2010,3671)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 (https://dejure.org/2010,3671)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 (https://dejure.org/2010,3671)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12
    Anspruch auf Einbürgerung; Einbürgerung; Einbürgerungsanspruch; Einbürgerungsbewerber, ältere -; Entlassungsbedingungen, unzumutbare -; Härte, besondere, durch Versagung der Einbürgerung; Mehrstaatigkeit, Hinnahme von -; Nachteile, erhebliche -, wirtschaftlicher oder ...

  • openjur.de

    Anspruch auf Einbürgerung; Einbürgerung; Einbürgerungsanspruch; Einbürgerungsbewerber, ältere -; Entlassungsbedingungen, unzumutbare -; Härte, besondere, durch Versagung der Einbürgerung; Mehrstaatigkeit, Hinnahme von -; Nachteile, erhebliche -, wirtschaftlicher oder ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 RuStAG, § 12 RuStAG
    Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der Hinnahme von Mehrstaatigkeit hinsichtlich der Einbürgerung älterer Personen nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
    Einbürgerung, Russische Föderation, Staatsangehörigkeitsrecht, Hinnahme von Mehrstaatigkeit, besondere Härte, Härtefall, Revisionsverfahren, ältere Person, unverhältnismäßige Schwierigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit

  • rewis.io

    Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtfertigung der Hinnahme von Mehrstaatigkeit hinsichtlich der Einbürgerung älterer Personen nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz ( StAG )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 137, 237
  • NVwZ 2010, 1499
  • DVBl 2010, 1119
  • DÖV 2010, 908
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1997 - 25 A 1816/96

    Mehrstaatigkeit ; Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit; Regelbeispiele

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.10
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 StAG geregelt sind (so Hailbronner/ Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -) oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen (so Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 23 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 19 A 1448/07

    Anspruch eines russischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung unter Hinnahme von

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.10
    - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.11.2009 - AZ: OVG 19 A 1448/07.
  • VG Berlin, 11.06.2003 - 2 A 109.99
    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.10
    Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 - InfAuslR 2003, 352).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18

    Einbürgerung; Vermeidung von Mehrstaatigkeit; Gewissensgründe

    Die Regelung soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam "erkaufen" müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 - Rn. 30).

    Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und beweispflichtig (BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 - Rn. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 26 m.w.N. Berlit in GK-StAR, § 12 Rn. 227 ; Hailbronner in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 43; Geyer in Hofmann, AuslR., 2. Aufl., § 12 StAG Rn. 25).

    c) Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 - Rn. 30, 36; Berlit in GK-StAR, § 12 Rn. 225 ).

    d) Selbst wenn man annimmt, dass im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG subjektive Empfindungen dann beachtlich sein können, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne anderweitig nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 5 StAG beachtliche Nachteile auszulösen (so Berlit in GK-StAR, § 12 Rn. 225 ; offengelassen BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 - Rn. 36 i.V.m. Rn. 27), führt dies nicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung.

  • VG Karlsruhe, 01.03.2017 - 4 K 2840/16

    Einbürgerung; Vermeidung von Mehrstaatigkeit; Erbrechtsbeschränkungen;

    Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen" (BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 30).

    Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, entstehende Nachteile gegebenenfalls durch zumutbare Maßnahmen abwenden oder begrenzen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 31; BayVGH, Urteil vom 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 - 19 A 2607/07 - juris Rn. 41; Urteil vom 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - juris Rn. 58).

    b) Ob von dem Erfordernis der Aufgabe oder des Verzichts der bisherigen Staatsangehörigkeit grundsätzlich auch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abgesehen werden kann, obwohl keine der in § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG aufgezählten Fallgruppen einschlägig ist, kann dahingestellt bleiben (für eine abschließende Regelung durch § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 - juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 - juris Rn. 12 ff.; Hailbronner, in ders./Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; für ein Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als Auffang-Generalklausel: Berlit in: Fritz/Vormeier, GK StAR, § 12 StAG Rn. 23 ff. mwN; offen gelassen etwa BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2014 - 1 S 923/13 - juris Rn. 56).

    Hierbei sind, wie sich aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ("besonders schwierigen Bedingungen") ergibt, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 37).

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - 3 K 5187/18

    Einbürgerung von Ausländern; Hinnahme von Mehrstaatigkeit; erheblicher Nachteil

    Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur Nachteile, die "bei", also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (s. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237-247 = juris Rn. 30; s.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - 5 B 12.2271 -, NVwZ-RR 2015, 65 = juris Rn. 26; ferner Berlit, in: GK-Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: November 2014, § 12 StAG Rn. 219, 222 f.).

    Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber sowohl darlegungs- als auch materiell beweispflichtig (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 31, dort auch zum Folgenden).

    Vielmehr ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung, bei der auch das Gesamtvermögen des Einzubürgernden in den Blick zu nehmen ist, zu prüfen, ob im Einzelfall unzumutbare Nachteile entstehen (so im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 -, juris Rn. 23; nachfolgend offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 15.04 -, juris Rn. 17; s.a. Hailbronner, NVwZ 2001, 1329, 1333; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O., Rn. 30 unter Hinweis auf Berlit, in: GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 12 StAG Rn. 228, 231, "die objektiv entstehen und zu gewichten sind"; a.A. und insoweit weniger restriktiv Geyer, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl., § 12 StAG Rn. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden hierunter lediglich solche Schwierigkeiten verstanden, die einen Bezug zum Lebensalter der Person aufweisen (s. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237247, juris Rn. 22).

    Die Frage, ob eine im Einzelfall in beträchtlicher Höhe entstehende Ausbürgerungssteuer einen erheblichen Nachteil vermögensrechtlicher Art begründen kann, erscheint nicht klärungsbedürftig, da insoweit nur die einzelfallbezogene Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG in Rede steht, die Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber bereits grundsätzlich geklärt sind (s. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237-247).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2014 - 1 S 923/13

    Einbürgerung von Ausländern; Vertretenmüssen eines die Unterhaltssicherung

    Eine abstrakt-generelle Unzumutbarkeit liegt vielmehr auch vor, wenn eine generell geübte Verwaltungspraxis des Heimatstaates unzumutbare Entlassungsbedingungen begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 5 C 3.06 - BVerwGE 129, 20; Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 - NVwZ-RR 2009, 354; OVG NRW, Urt. v. 25.09.2008 - 19 A 1221/04 - juris).

    Zumindest im Regelfall sind nur Ausländer ab Vollendung des 60. Lebensjahrs erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010, a.a.O.; Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 208).

    Die Unverhältnismäßigkeit muss gerade auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - juris).

  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 9.12

    Anspruchseinbürgerung; Einbürgerung; Ermessenseinbürgerung; Entlassung aus

    Ob die darüber hinaus erforderliche individuelle Prüfung des Vorliegens besonders schwieriger Bedingungen ebenfalls von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG gefordert wird oder als gesonderter Prüfungsschritt im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG zu erfolgen hat, kann der Senat auch im vorliegenden Fall offenlassen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 Rn. 37 = Buchholz 130 § 12 StAG Nr. 2 Rn. 37).
  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 B 29.19

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von

    Sie knüpfen in § 12 Abs. 1 StAG ungeachtet der Frage, ob die in Satz 2 benannten Ausnahmegründe abschließend sind oder Satz 1 eine Generalklausel enthält (offengelassen in BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 Rn. 37), daran an, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schweren Bedingungen aufgeben kann.

    Es handelt sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 Rn. 30 und 36).

    Mangels positiven Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" stellte sich hier auch nicht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offengelassene Frage, ob unter "außergewöhnlichen Umständen" eine hiervon abweichende Bewertung immaterieller Beeinträchtigungen in Betracht kommen kann; aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 1 C 9.10 - BVerwGE 137, 237 Rn. 30; s.a. Berlit, in: GK-StAR, Stand November 2015, § 12 StAG Rn. 222).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 19 A 630/14

    Beschränkbarkeit der Einbürgerungsantrag auf die Einbürgerung nach einer

    BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237, juris, Rdn. 30; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2015 - 17 K 3232/14-, juris, Rdn. 22.
  • VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Abgrenzung der

    Ausgeschlossen sind von vornherein schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken wie etwa die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt, das aktive und passive Wahlrecht und sonstige Formen der an die Staatsangehörigkeit geknüpften Mitwirkung bei der staatlichen oder kommunalen Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10, Rn. 30, juris; VGH Mannheim Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18, Rn. 30, juris).

    Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich allerdings, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10-, Rn. 30, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, Rn. 18, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14 -, Rn. 63, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand Januar 2021, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Rn. 3, m. w. N.).

    Denn hierbei handelt es sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung allein von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, Rn. 30 und 36, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.9 -, Rn. 16 ff., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 33, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, Rn. 69, juris).

    Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher - sofern er erheblich sein sollte - im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz1 StAG ("besonders schwerwiegende Bedingungen") Berücksichtigung finden könnte, weil diese Norm als sogenannte Generalklausel bzw. Auffangtatbestand verstanden werden muss und die Aufzählung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1-6 StAG nicht abschließend zu verstehen ist (vgl. zu diesem Streit bzw. den einzelnen Ansichten: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, Rn. 37 f., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 24. November 2005 - 12 S 1695/05 - Rn. 30, juris; OVG Münster Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14, Rn. 68, juris, und Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07, Rn. 64 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2013 - 12 LB 99/12 -, Rn. 66, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16-, Rn. 30, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand März 2020, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 1, Rn. 9; jeweils m. w. N.).

  • VG Saarlouis, 18.03.2021 - 2 K 2174/18

    Einbürgerung

    BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 -5 C 9.10-, juris; siehe auch Berlit in GK-StAR, Stand: August 2020, § 12 Rn. 219 ff.

    zu diesem Vortrag sowie zu dem weiteren Vortrag, dass er regelmäßig so kurzfristig nach Russland reisen müsse, dass ihm die Einhaltung des Visumverfahrens aus Zeitgründen nicht immer möglich sein werde, wodurch sein Beschäftigungsverhältnis ebenfalls gefährdet sei, auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2009 -19 A 1448/07-, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 -5 C 9.10-, jeweils juris.

    BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 -5 C 9.10-, juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 228.

    BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 -5 C 9.10-, juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 237.

  • VG Minden, 29.02.2012 - 11 K 1029/11

    Rechtliche Ausgestaltung der Unzumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237 ff. = juris (dort Rn. 30).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O. juris Rn. 30; Berlit, a.a.O. § 12 Rn. 222 und 225.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O. juris Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, juris Rn. 57; Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O. § 12 StAG Rn. 43; Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 227.

    Außergewöhnliche Umstände i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, unter denen der mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verbundene Verlust einer außergewöhnlichen, auch nach außen in besonderer Weise manifestierten Bindung an den Herkunftsstaat relevant sein kann, vgl. Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O. juris Rn. 36 und 27, vermag das Gericht auf der Grundlage der Angaben des Klägers nicht anzunehmen.

  • VG Neustadt, 07.09.2022 - 5 K 63/22

    Einbürgerung eines US-Bürgers; doppelte Staatsbürgerschaft

  • VG Köln, 04.06.2018 - 10 K 7307/16
  • VGH Bayern, 15.07.2014 - 5 B 12.2271

    § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG setzt einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16

    Klärung der Identität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Einbürgerung

  • VG Aachen, 13.01.2014 - 4 K 2605/12

    Einbürgerung; Hinnahme der Mehrstaatigkeit; ukrainische Staatsangehörigkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2021 - 19 A 2908/18

    Einbürgerung; Staatsangehörigkeit; Auflage; Mehrstaatigkeit; Russische

  • OVG Hamburg, 08.12.2021 - 5 Bf 385/19

    Einbürgerung: Darlegungs- und Beweislast; Bedingung für die Entlassung aus der

  • VG Stuttgart, 04.10.2019 - 11 K 352/19

    "Erheblicher Nachteil" im Rahmen der Einbürgerung

  • VG Köln, 18.03.2015 - 10 K 6449/13

    Anspruch eines israelischen Staatsangehörigen palästinensischer/arabischer

  • VG Köln, 06.05.2015 - 10 K 6437/13

    Anspruch eines selbischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung in den deutschen

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 13 LB 180/13

    Einbürgerung; Entlassung; Entlassungsbemühungen; Kosovo; Mehrstaatigkeit; Roma;

  • VG Köln, 08.02.2012 - 10 K 1761/10
  • VG Stuttgart, 02.12.2011 - 11 K 839/11

    Zum Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung bzw.

  • OVG Saarland, 02.05.2022 - 2 A 116/21

    (Ehegatten)Einbürgerung eines russischen Staatsangehörigen; Hinnahme der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2010 - 19 A 2607/07

    Ermessensfähigkeit der Genehmigungsentscheidung über die Beibehaltung der

  • VG Gelsenkirchen, 27.11.2015 - 17 K 3232/14

    Einbürgerung; Mehrstaatigkeit; erheblicher wirtschaftlicher Nachteil; erheblicher

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2012 - 13 LC 240/10

    Absehen vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Falle

  • VG Köln, 29.01.2018 - 10 L 138/18

    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit;

  • BVerwG, 10.01.2022 - 1 B 65.21

    Erhebliche Nachteile bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (hier:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2022 - 19 E 977/21

    Prüfung des Antrags eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen

  • VG Stuttgart, 27.07.2020 - 4 K 6757/19

    Obliegenheiten eines russischen Einbürgerungsbewerbers; absichtliche

  • VG Bayreuth, 11.09.2015 - B 1 K 14.669

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit

  • VG München, 19.02.2014 - M 25 K 10.1080

    Hinnahme der Mehrstaatigkeit; erhebliche Nachteile bei Aufgabe der

  • VG München, 14.12.2011 - M 25 K 08.5312

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit; erhebliche Nachteile

  • VG Köln, 03.02.2021 - 10 K 4110/18
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13113
OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10 (https://dejure.org/2012,13113)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.03.2012 - 5 C 9/10 (https://dejure.org/2012,13113)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. März 2012 - 5 C 9/10 (https://dejure.org/2012,13113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsKAG § 9 Abs. 2 S. 2, § 14 Abs. 1 S. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren, Mengengebühr und Verbrauchsgebühr

  • rechtsportal.de

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren, Mengengebühr und Verbrauchsgebühr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zum Grundgebührenmaßstab und zur Einheitsgebühr

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundgebührenmaßstab und Einheitsgebühr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Ob aus Rechtsgründen Differenzierungen in der Höhe der Grundgebühr erforderlich sind, richtet sich maßgeblich danach, ob dafür sachliche, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierte Gesichtspunkte gegeben sind (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 -, NVwZ-RR 2011, 914 = juris Rn. 27; OVG LSA, Urt. v. 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 35 ff.).

    Eine einheitliche Festsetzung der Grundgebühr etwa nach der Zahl der auf einem Grundstück vorhandenen Benutzungseinheiten setzt eine - zumindest annähernd - gleiche Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft durch die einzelnen Einheiten voraus (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2011, a. a. O.).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).

    37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1. August 1986, a. a. O.) sollen bei der Wasserversorgung auch die Zahl oder Größe der vorhandenen Räume und die Zahl der vorhandenen Zapfstellen als geeigneter Maßstab für eine Grundgebühr in Betracht kommen.

  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 29.08

    Gebühren; Flugsicherungsgebühren; einheitlicher Gebührensatz; Sicherung des An-

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Dabei weist der Senat nochmals darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz und der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht die Entscheidung darüber zusteht, ob die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt worden ist, sondern sie darauf beschränkt sind zu prüfen, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind oder ob die getroffene Regelung willkürlich ist (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -, juris, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, weil beide Maßstäbe einen annähernd gleichen sachlichen Bezug zur Vorleistung haben und auch hinreichende Differenzierungen hinsichtlich der Bedeutung und des Wertes der Vorhalteleistung für den Gebührenpflichtigen ermöglichen (NdsOVG, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, KStZ 2004, 70 = juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Ob aus Rechtsgründen Differenzierungen in der Höhe der Grundgebühr erforderlich sind, richtet sich maßgeblich danach, ob dafür sachliche, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierte Gesichtspunkte gegeben sind (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 -, NVwZ-RR 2011, 914 = juris Rn. 27; OVG LSA, Urt. v. 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 35 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.1999 - 2 L 84/97

    Formelle Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides in Gestalt des

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Gegen diesen Grundsatz hat der Antragsgegner mit der Wahl des Maßstabes der Wohn- und Gewerbeeinheiten nicht verstoßen, weil ein solcher Maßstab hinreichend wirklichkeitsnah ist (vgl. OVG Schl.- H., Beschl. v. 27. Januar 1999 - 2 L 84/97 -, NVwZ-RR 2000, 319 = juris Rn. 5).
  • VG Dresden, 14.06.2011 - 2 K 283/09
    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Angesichts ihres Wortlauts bezieht sich diese Vorschrift nicht auf die fixen Vorhaltekosten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG (so auch VG Dresden, Urt. v. 14. Juni 2011 - 2 K 283/09 -, juris Rn. 50).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift als solche nimmt dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209, 215).
  • BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    14 Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach bei der Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in die Kanalisation eine Einheitsgebühr nicht gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt, wenn die Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung nicht mehr als 12 % der Gesamtkosten ausmachen (vgl. Beschl. v. 12. Juni 1972, - VII B 117.70; v. 26. Oktober 1977, - VII C 4.76; v. 25. März 1985, - VIII B 11.84; v. 27. Oktober 1998, - 8 B 137/98 - , zitiert jeweils nach juris).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 59.89

    Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage - Begründetheit einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch den Aufgabenträger ausschließen (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 8 B 59.89 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113).
  • BVerwG, 01.08.2001 - 4 B 23.01

    Bauvorbescheid; Befreiung; Planungsabsicht; Veränderungssperre; Teilnichtigkeit;

  • OVG Sachsen, 29.05.2009 - 5 D 20/06

    Normenkontrolle; Abwassersatzung; Beiträge; Gebühren; Äquivalenzprinzip;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2008 - 4 L 181/07

    Zum Grundgebührenmaßstab bei unbewohnten Wohngrundstücken

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 2 KN 2/09

    Straßenausbaubeitrag

  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 C 4.76

    Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation - Frischwassermaßstab - Kostenanteil

  • BVerwG, 27.10.1998 - 8 B 137.98
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Insoweit bewegt sich ein Trinkwasserversorger innerhalb des ihm zuzubilligenden Gestaltungsermessens, wenn er für die Bemessung des Grundpreises nach Nutzergruppen differenziert (siehe bereits Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO; vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 290; Kluge in Becker u.a., Kommentar zum KAG BB, Stand August 2016, § 6 Rn. 666, Seite 298k).

    Er ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, deren Kosten durch den Grundpreis (vollständig oder teilweise) abgegolten werden sollen, mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (vgl. auch Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41 f.; OLG Naumburg, aaO; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 291).

  • OVG Sachsen, 20.05.2019 - 5 A 100/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung

    Der Abgabenschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30).35 Im Abgabenrecht hat das Bestimmtheitsgebot in erster Linie die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die in Folge ihrer Unbestimmtheit dem Aufgabenträger die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen.

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).

    Desgleichen ist geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.; Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

  • OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung;

    Der Abgabenschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30).

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nicht nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).

    Desgleichen ist geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.; Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

  • OVG Sachsen, 18.12.2013 - 5 D 18/07
    Angesichts ihres Wortlauts bezieht sich diese Vorschrift jedoch nicht auf die fixen Vorhaltekosten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10, juris Rn. 118).

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23; SächsOVG; Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 34).

    Zur Wahrung der Angemessenheit ist deshalb maßgeblich, dass die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen darf (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 36).

  • OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15

    Abwassergrundgebühren; Heilung rechtswidriger Gebührenbescheide durch

    Der Abgabeschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30 [= juris Rn. 93]; Urt. v. 4 Juli 2012 - 5 C 34/09 - Rn. 103 [= juris Rn. 126]).

    25 Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.).

    Der Senat ist von der Unzulässigkeit einer solchen Gebührenbefreiung bisher, ohne darauf näher einzugehen, ausgegangen (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 113/114).

  • OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18

    Abwassergebühr, Gebührenstaffelung; Grundsatz der Abgabengleichheit;

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).

    Die Anwendung eines - wie hier - Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf nicht dazu 19 führen, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht; auch darf sie nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit verstoßen, der aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf hergeleitet wird (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 98).

    Auch ein etwaiger Anreiz zum sparsamen Umgang mit Wasser kann eine Differenzierung bei der Gestaltung der Grundgebühr nicht rechtfertigen, da sich § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG, wonach bei der Gebührenbemessung umwelt- und rohstoffschonende Lenkungsziele abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ermäßigend oder erhöhend berücksichtigt werden können, angesichts seines eindeutigen Wortlauts nicht auf die fixen Vorhaltekosten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG bezieht (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 118).

  • OVG Sachsen, 11.04.2018 - 5 A 293/15

    Abwassergebührenbescheid; Bestimmtheitsgrundsatz; Zweckverband;

    Der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten ist im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.) und entspricht § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG , wonach für die fixen Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden können (vgl. zuletzt: SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).
  • VG Halle, 27.06.2013 - 4 A 98/12

    Bemessung der Trinkwasser- und Abwassergebühren für Wohnraum

    Die Bemessung von Grundgebühren für die Wasserversorgung von Wohngrundstücken nach Wohneinheiten ist ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 - juris; OEufach0000000014, Urteile vom 30. Januar 2003 - 1 L 362/01 - juris Rn. 29 und vom 1. April 2004 - 1 K 93/03 - juris Rn. 10; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 - juris; OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10 - juris).

    Die Erhebung von Grundgebühren nach Maßgabe der Wohneinheiten enthält eine hinreichende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung (OVG LSA, Urteil vom 30. Januar 2003 - 1 L 362/01 - a.a.O.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 - a.a.O. Rn. 108).

    Die hiernach erforderliche Differenzierung der Gebührensätze für Wohneinheiten einerseits und Gewerbeeinheiten andererseits kann sich dabei nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres richten (OVG LSA, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10 - a.a.O. Rn. 40; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 - a.a.O. Rn. 106).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94).
  • OVG Sachsen, 16.09.2020 - 5 C 9/16

    Abwasserbeseitigung; Überwachungsgebühr; Selbstüberwachung; Eigenkontrolle;

    Sie wird aus diesem Grund nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97).

    Auch ist der Aufgabenträger nicht verpflichtet, unter mehreren Maßstäben denjenigen zu wählen, der im Vergleich zu anderen der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt (vgl. SächsOVG, Urteile v. 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 -, juris Rn. 181, und v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 101).

  • OVG Sachsen, 04.07.2012 - 5 C 34/09

    Abwassergebühren, Bestimmtheit, Bekanntmachung, Ausfertigung,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren -Zulässigkeit einer Klage einer Gesellschaft

  • VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16

    Abwassergrundgebühr

  • VGH Hessen, 31.07.2018 - 5 C 1771/17

    Grundgebühr für Wasserversorgung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren

  • OVG Sachsen, 27.08.2019 - 4 A 891/16

    Gewässerunterhaltungsabgabe; Bestimmtheit; Abgabepflicht; Satzung

  • OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10

    Anspruch von Schülern auf Beförderung und Erstattung von Beförderungskosten bei

  • VG Köln, 05.02.2014 - 10 K 2536/13

    Notwendigkeit der Aufgabe oder des Verlusts der alten Staatsangehörigkeit für die

  • VG Cottbus, 15.01.2021 - 6 K 489/19
  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 1234/19

    Nichtigkeit einer Gewässerunterhaltungssatzung; Bestimmtheit des

  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

  • OVG Sachsen, 14.02.2018 - 5 A 127/15

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Halter; Aufsteller; Veranstalter; Unternehmer

  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 107/20

    Widerspruchsverfahren; Tod Widerspruchsführer; Inhaltsadressat; Nichtigkeit einer

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

  • OVG Sachsen, 09.04.2014 - 5 C 34/12

    Abwassergebühr, Einberufung der Verbandsversammlung, Ladungsfrist,

  • VG Frankfurt/Oder, 13.01.2021 - 5 K 3593/17
  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 5 K 3761/17
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.2010 - 5 C 9.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,73482
BVerwG, 24.02.2010 - 5 C 9.10 (https://dejure.org/2010,73482)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2010 - 5 C 9.10 (https://dejure.org/2010,73482)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - 5 C 9.10 (https://dejure.org/2010,73482)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Anspruch auf Einbürgerung; Einbürgerung; Einbürgerungsanspruch; Einbürgerungsbewerber, ältere -; Entlassung aus russischer Staatsangehörigkeit; Entlassungsbedingungen, unzumutbare -; Härte, besondere, durch Versagung der Einbürgerung; Mehrstaatigkeit, Hinnahme von -; ...

Verfahrensgang

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